Scheidungskosten / Unterhaltsrechner

Unterhaltsrechner / Scheidungskostenrechner


Mit dem nachfolgenden Berechnungstool erhalten Sie die Möglichkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Scheidungskosten in etwa abzuschätzen. Weitergehend erhalten Sie die Möglichkeit in groben Zügen den ungefähren Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt zu berechnen, wobei sich in der Praxis aufgrund der unterhaltsrechtlichen Korrektur deutliche Unterschiede errechnen können (Das Tool dient für den Unterhalt nur als grobe Richtschnur).



Hinweis:

Bei niedrigen Einkommen kann selbstverständlich Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten würden dann von der Staatskasse übernommen werden. Den Antrag stelle ich selbstverständlich für Sie. Hierzu dann bitte das Formular unter Download (s.o.) herunterladen, ausfüllen und zur Besprechung mitbringen oder hierher übersenden.



Scheidungskosten:

Hierbei wird für das Scheidungsverfahren das zuletzt von den Ehegatten in den 3 Monaten vor Stellung des Scheidungsantrags erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen eingegeben (§ 43 Abs.2 FamGKG). Grundsätzlich wird für die Berechnung des Gegenstandswertes auch das Vermögen der Ehegatten herangezogen, was jedoch meist nicht gerichtlich überprüft wird. In der Regel machen die meisten Ehegatten dazu keine Angaben und geben, soweit vorhanden, nur besonders erhebliche Vermögenswerte an.


Mit der Ehescheidung erfolgt (ab einer Ehedauer von 3 Jahren) in der Regel auch verpflichtend der sogenannte Versorgungsausgleich. Hierbei werden die während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anrechte und Anwartschaften der privaten und gesetzlichen Altersvorsorge (z.B Deutsche Rentenversicherung etc., siehe auch § 2 VersAusglG) jeweils hälftig ausgeglichen. Nach § 50 FamGKG ist dabei jedes Anrecht mit 10 % des Wertes der Scheidung zusätzlich für den Verfahrenswert anzusetzen. 


Aus diesem Gegenstandswert berechnen sich dann die Gerichtsgebühren (Verfahrensgebühr nach dem FamGKG) und die Anwaltskosten (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach dem RVG).



Beispiel:

F bezieht Einkommen in Höhe 3.000 € netto und M in Höhe von 2.000 € netto (Gegenstandwert Scheidung (2.000 + 3.000) x 3 = 15.000 €). Nennenswertes Vermögen ist beidseits nicht vorhanden. Beide haben jeweils nur eine gesetzliche Altersvorsorge bei der Deutschen Rentenversicherung (Gegenstandswert Versorgungsausgleich: je Anrecht 10 % des Scheidungsverfahrens =1500 € je Anrecht x 2 Ehegatten = 3.000 €). Insgesamt beläuft sich der Gegenstandswert daher auf 18.000 € für das Scheidungsverfahren inklusive Versorgungsausgleich. Hieraus errechnen sich dann Anwaltskosten in Höhe von 2.314,55 € und Gerichtskosten in Höhe von 706,00 € (Gesamtkosten 3.020,55 €). 


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