Anwaltskosten generell / Erstberatung

Hinweis zur Kostenübernahme vorab:

In den meisten verkehrs- arbeits- oder auch den zivilrechtlichen Fällen kommt eine vorhandene Rechtschutzvericherung für die nachfolgenden Kosten auf. Insbesondere bei unverschuldeten Verkehrsunfällen muss die gegnerische Versicherung in den meisten Fällen für Ihre Anwaltskosten aufkommen. Soweit Sie bereits selbst die Gegenseite in Verzug gesetzt haben (z.B. den Unterhaltschuldner erfolglos zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen mit einer konkreten Frist aufgefordert haben) muss diese aus Schadenersatzgesichtpunkten (Verzug) auch für Ihre Anwaltskosten aufkommen.


Bei niedrigem Einkommen kann für die gerichtliche Tätigkeit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden (schauen hierzu bitte zum gesonderten Punkt (Verfahrens- und Prozesskostenhilfe). 



Erstberatung

Benötigen Sie als Privatperson einen Rat vom Anwalt oder eine Auskunft, beträgt Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bei mir zwischen 100 Euro und 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also insgesamt max. 226,10 Euro (§ 34 RVG), abhängig vom Zeitaufwand. Viele Rechtschutzversicherer übernehmen die Kosten einer solchen Erstberatung.

Benötigen Sie zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung (z.B Unterhaltsberechnung oder ein Gutachten etc.) treffe ich mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert mit einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG dazu im nächsten Punkt).


Für die Berechnung von Anwaltskosten (außer der Erstberatung) im Zivil- Arbeits- oder Familienrecht benötigen Sie immer drei Werte:


  1. den Streitwert/ Gegenstandwert – das ist in der Regel der Eurobetrag, um den Sie sich insgesamt streiten (z.B. Schadenersatzforderung) oder aber im Familienrecht die im FamGKG festgeschriebenen Werte (z.B. für Unterhalt: der 12-fache Unterhaltsbetrag, für die Scheidung: 3- fach addiertes Nettoeinkommen der Ehegatten, Sorge- oder Umgangsrecht pauschal 4000,00 EUR, Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht: 3 Bruttomonatsgehälter).
  2. die Gebühr, die bei dem entsprechenden Streitwert anfällt – die Staffelung der Gebühren nach Gegenstandswert findest Sie in Anlage2 zum RVG, bei einem Streitwert bis 500 Euro beläuft sich eine Gebühr zum Beispiel auf 49 Euro; bei einem Streitwert bis 5.000 Euro fällt eine Gebühr von 334 Euro an
  3. die Anzahl der Gebühren, die der Anwalt für seine einzelnen Tätigkeiten verlangen darf – es können halbe, ganze, aber auch zweifache Gebühren entstehen


außergerichtlicher Schriftverkehr (Familien- Arbeits- Verkehrs und Zivilrecht)

Sobald ich Sie außergerichtlich nach außen hin vertrete und zum Beispiel an die Gegenseite (Versicherung bei der Unfallabwicklung, Ehegatte etc.) schreibe, ergibt sich die Gebühr für die nach außen hin gerichtete Tätigkeit aus dem Vergütungsverzeichnis (VV() zum RVG. Je nach Arbeitsaufwand wird eine 0,5 bis zu einer 2,5-fache Gebühr verlangt (Nr. 2300 VV). Hier können Sie in der Regel von einer 1,3 bis 1,6 fachen Gebühr ausgehen. Nur bei deutlich zeitauwendigen Mandaten bemesse ich eine höhere Gebühr. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs fällt zusätzlich eine außergerichtliche Einigungsgebühr (1,5) an.


Bespiel:           Anspruchsanmeldung in Höhe von 4600,00 EUR Fahrzeugschaden gegen die gegnerische Versicherung.

Außerg. Tätigkeit (4.600,00 €)           
Geschäftsgebühr (1.3)            434,20 €
Postgebührenpauschale          20,00 €
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Zwischensumme                    454,20 €
Umsatzsteuer 19%                   86,30 €
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Summe                                   540,50 €
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gerichtliche Tätigkeit (Familien- Arbeits- Verkehrs- und Zivilrecht)

Im Falle einer gerichtlichen Tätigkeit fallen grundsätzlich zwei Gebühren an: eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2) Wichtig: Soweit ich schon vorgerichtlich für Sie tätig war, muss die bereits angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.


Endet das Verfahren mit einem Vergleich fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr (1,0) an.


Beispiel:         Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall aus dem obigen Beispiel (4.600,00 €)


Außerg. Tätigkeit (4.600,00 €)           
Geschäftsgebühr (1.3)            434,20 €
Postgebührenpauschale        20,00 €
                                         
1. Instanz (4.600,00 €)                 
Verfahrensgebühr                 434,20 €
Anrechnung                           -217,10 €

der Geschäftsgebühr (s.o.)
Terminsgebühr                     400,80 €
Postgebührenpauschale        20,00 €
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Zwischensumme                 1.092,10 €
Umsatzsteuer 19%                  207,50 €
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Summe                                  1.299,60 €
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Gerichtskosten I                     483,00 €

 


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