Der wesentliche Ablauf.
Der Weg von der Trennung bis zum Scheidungstermin
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Voraussetzung für die Scheidung:
Das Einleitung des Ehescheidungsverfahren:
Nach Prüfung der vorbenannten Voraussetzungen stelle ich für Sie den Scheidungsantrag bei Gericht. Aufgrund des für das Scheidungsverfahrens geltenden Anwaltszwangs muss der Scheidungsantrag zwingend von einem Rechtsanwalt gestellt werden. In diesem Antrag werden die vorbenannten Voraussetzungen und Angaben dargestellt und auch zu etwaigen sonstigen Punkten Stellung bezogen.
Das Gericht übersendet Ihnen oder mir dann nach Eingang des Antrags die Gerichtskostenrechnung die ausgeglichen werden muss, damit der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Die Scheidungskosten bzw. die zu diesem Zeitpunkt fälligen Gerichtskosten können Sie hier kalkulieren. Bei geringem Einkommen beantragen wir für Sie Verfahrenkostenhilfe.
Ist Scheidungsantrag gestellt und auch der anderen Seite zugestellt worden, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich (hälftiger Ausgleich der beidseits vorhandenen Altervorsorge, die während der Ehezeit enstanden ist) durchführen, es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor oder die Ehezeit lag unter 3 Jahren. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann auch zwischen Stellung des Scheidungsantrages und dem Scheidungstermin noch notriell oder vor Gericht bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung vereinbart werden.
Mehr interessiert das Gericht zunächst nicht. Nur auf gesonderten Antrag eines Ehegatten (sog. Verbundantrag) trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen, z.B.:
Stellt einer der Ehegatten einen solchen zusätzlichen Verbundantrag zu einer dieser Angelegenheiten, so kann das Gericht die Ehe erst dann scheiden, wenn es auch über diese Folgesache entschieden hat. So kann ein Verfahren durchaus verzögert werden.
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Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Dieser anwaltlich vertretene Ehegatte stellt dann den Scheidungsantrag und der andere stimmt im Scheidungstermin einfach zu. Intern treffen die Ehegatten dann oft die Regelung, dass der andere Ehegatte dem Auftraggeber die Anwaltskosten freiwillig teilweise erstattet.
Der Ablauf des Scheidungstermins
Sobald die Auskünfte zum Versogungsausgleich (z.B. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte) für beide Ehegatten vorliegen wird innerhalb von 4 bis 8 Wochen dann der Scheidungstermin anberaumt. Insgesamt kann die Dauer des Ehescheidungsverfahrens bis zum Scheidungstermin mit ca. 4 bis 7 Monaten im Durchschnitt angegeben werden, wobei die Erteilung der Auskünfte für den Versorgungsausgleich die meiste Zeit in anspruch nimmt.
Soweit beide Ehegatten geschieden werden wollen beträgt die Dauer eigentlichen Scheidungstermins oft nur wenige Minuten. Das Gericht hört die Ehegatten jeweils kurz zum konkreten Trennungszeitpunkt an und fragt jeweils ob die Ehegatten die Ehe für gescheitert halten und nunmehr geschieden werden möchten. Soweit dies bejaht wird, fragt das Gericht die Ehegatten und deren Anwälte ob Einwende gegen die erteilten Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestehen. Soweit keine Einwende bestehen erfolt dann der Scheidungsausspruch durch das Gericht.
Wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind können auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichten und die Ehescheidung sofort rechtskräftig werden lassen. Andernfalls muss noch die Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Zustellung des Scheidungsantrags) abgewartet werden.
Ab Rechtskraft kann dann z.B. wieder Name geändert oder geheiratet werden werden.
Hier erhalten Sie Möglichkeit die Scheidungskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) in etwa zu kalkulieren.
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Hier stelle Ihnen einen Unterhaltsrechner zur Verfügung mit welchem Sie zumindest schon einmal in groben Zügen einen Unterhaltsbetrag ermitteln können.
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